Überbetriebliche Lehre (ÜBA) – Verlängerte Lehrzeit (ÜBV 1) – Allgemein
Zielgruppen
- am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden,
- keinen Pflichtschulabschluss bzw. einen negativen Pflichtschulabschluss haben,
- behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sind,
- von denen angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine Lehrstelle gefunden werden kann.
Ziele
Beschreibung und Inhalte
Die ÜBV 1 wird von der Berufsausbildungsassistenz (BAS) begleitet.
Ein Übertritt in die betriebliche Lehre ist immer möglich und erwünscht. Ein Wechsel in eine Teilqualifikation (TQU) ist möglich. Der Wechsel in eine ÜBN 1 ist ebenfalls möglich. Die Entscheidungsfindung bezüglich eines Wechsels der Ausbildungsform erfolgt immer unter Einbeziehung der BAS.
Die Ausbildung ist der Lehre in einem Betrieb rechtlich gleichgestellt und endet mit der Lehrabschlussprüfung.
Eintritt
- Die Jugendlichen müssen bereit für den Ausbildungsschritt und beim AMS aktiv angemeldet sein.
- Nach Abschluss eines Berufs-Checks und erfolgreicher Bewerbung beim ÜBA-Träger.
Ausnahme: Jugendliche mit Vorlehre die in der ÜBA eine Weiterlehre absolvieren möchten. Bei WienWork ist zusätzlich eine Bewilligung des Fonds Soziales Wien (FSW) notwendig.
Berufsobergruppen
- Bau / Architektur / Gebäudetechnik
- Büro / Handel / Verkauf /Transport / Lager
- Gesundheit / Medizin / Pflege / Körperpflege / Schönheit
- Holz / Papier / Glas / Keramik / Land- und Forstwirtschaft / Tiere / Pflanzen / Mode / Textil / Leder / Chemie / Kunststoff
- Medien / Druck / Design
- Tourismus / Gastgewerbe / Umwelt / Energie / Rohstoffe / Lebens- und Genussmittel / Ernährung
- Maschinen / Fahrzeuge / Metall / Kunst / Kunsthandwerk
Teilnahmedauer
- Vom Eintritt bis zum Lehrabschluss (4 Jahre).
- 38,5 Stunden/Woche inklusive Berufsschulbesuch
Finanzielle Ansprüche
- 1. und 2. Lehrjahr ca. € 385, 50 pro Monat (Stand Jänner 2024)
- ab dem 3. Lehrjahr ca. € 890, 70 pro Monat (Stand Jänner 2024)
Lehrlingsfreifahrt in allen Lehrjahren außer bei Wien Work (Jugend-/Top-Jugendticket möglich).
Kapazitäten
Barrierefreiheit
Fördergebersystem
Stand
Untergeordnete Angebote
ÜBA Weidinger & Partner – ÜBV 1 BOG Tourismus
Ausbildungsangebot für Personen, die das AMS nicht in ein Lehrverhältnis vermitteln konnte und u.a. behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sind.
ÜBA Jugend am Werk – ÜBV 1 BOG Metall
Ausbildungsangebot für Personen, die das AMS nicht in ein Lehrverhältnis vermitteln konnte und u.a. behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sind.
ÜBA BFI Wien BAZ – ÜBV 1 BOG Bau
Ausbildungsangebot für Personen, die das AMS nicht in ein Lehrverhältnis vermitteln konnte und u.a. behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sind.
ÜBA Jugend am Werk – ÜBV 1 BOG Holz
Ausbildungsangebot für Personen, die das AMS nicht in ein Lehrverhältnis vermitteln konnte und u.a. behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sind.
ÜBA ibis acam, BFI Wien, Weidinger & Partner – ÜBV 1 BOG Handel
Ausbildungsangebot für Personen, die das AMS nicht in ein Lehrverhältnis vermitteln konnte und u.a. behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sind.
ÜBA ipcenter – ÜBV 1 BOG Gesundheit
Ausbildungsangebot für Personen, die das AMS nicht in ein Lehrverhältnis vermitteln konnte und u.a. behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sind.
ÜBA Wien Work – ÜBV 1 und TQU 2
Ausbildungen in verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifikation für Wiener Personen zwischen 15 und 21 Jahren, die eine Behinderung nach dem Chancengleichheitsgesetz Wien aufweisen.
Ähnliche Angebote
Überbetriebliche Lehre (ÜBA) – Teilqualifikation (TQU 2) – Allgemein
In einer Teilqualifikation wird nicht das gesamte Berufsbild, sondern es werden nur Teile eines Berufsbildes gelehrt. Diese Teile des Berufsbildes werden im Ausbildungsvertrag vereinbart. Die Berufsschule kann, muss aber nicht besucht werden. Am Ende einer Teilqualifikation wird eine Abschlussprüfung über die gelehrten Ausbildungsinhalte abgelegt.